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Energiegemeinschaft: So profitieren Betriebe

  • Aktualisiert am 25.10.2026
  • Lesezeit rund 8 Minuten
  • Redaktion solar-guide.at

In einer Energiegemeinschaft verkauft Ihr Betrieb Solarstrom direkt an Nachbarbetriebe, Mitarbeitende oder die Gemeinde. Mitglieder einer lokalen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) zahlen 2026 für diesen Strom 57 % weniger Netznutzungsentgelt. Dazu entfallen Erneuerbaren-Förderbeitrag und Elektrizitätsabgabe.

Ein Betrieb im Netzbereich Niederösterreich spart so als Abnehmer rund 5 Cent je Kilowattstunde (kWh), ohne Umsatzsteuer. Seit 1. Oktober 2026 gelten neue Regeln aus dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), weitere folgen am 1. Jänner 2027 (Stand 25.10.2026).

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Büro- und Gewerbegebäude mit sichtbarer Photovoltaikanlage auf dem Flachdach

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine EEG braucht mindestens zwei Mitglieder und eine eigene Rechtsform, meist Verein oder Genossenschaft.
  • Kleine und mittlere Unternehmen dürfen in eine EEG, Großunternehmen nur in eine Bürgerenergiegemeinschaft oder einen direkten Liefervertrag.
  • Netzrabatt 2026 für EEG-Mitglieder: 57 % im Lokalbereich, 28 % im Regionalbereich auf den Netzebenen 6 und 7.
  • Ab 2027 soll der Rabatt für alle Formen im Nahebereich gelten; die Höhe legt die E-Control noch fest.
  • Ihren Stromlieferanten behalten Sie; die Gemeinschaft liefert zusätzlich.
  • Laut Klima- und Energiefonds gab es im Mai 2026 mehr als 11.000 Energiegemeinschaften in Österreich.
  • Stand 25.10.2026
  • Quellen am Ende des Artikels

Welche Formen gibt es?

Das ElWG fasst alle Formen seit 1. Oktober 2026 als gemeinsame Energienutzung zusammen. Sie unterscheiden sich darin, wer mitmachen darf und welches Netz der Strom nutzt:

FormReichweiteNetzrabatt 2026
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlageim selben Gebäude, über die Hauptleitungkein öffentliches Netz, daher kein Netzentgelt für den geteilten Strom
EEG lokalNiederspannungsnetz bis zur Trafostation57 %
EEG regionalMittelspannungsnetz bis zum Umspannwerk28 % (Netzebenen 6 und 7), 64 % (Netzebenen 4 und 5)
Bürgerenergiegemeinschaftganz Österreichkeiner
Liefervertrag zwischen Partnern (Peer-to-Peer)Nahebereich oder ganz Österreichkeiner

Für einen Gewerbepark mit mehreren Mietern passt oft die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage. Für Nachbarbetriebe an derselben Trafostation ist die lokale EEG am wirtschaftlichsten. Welche Trafostation und welches Umspannwerk Sie versorgen, sagt Ihnen der Netzbetreiber.

Eine Einschränkung gilt in der Praxis: Die neuen Formen funktionieren laut Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften derzeit nur mit Zählpunkten beim selben Netzbetreiber. Über mehrere Netzgebiete geht das voraussichtlich erst ab April 2027.

Wer darf teilnehmen?

In einer EEG dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Behörden und kleine und mittlere Unternehmen Mitglied sein. Für Unternehmen darf die Teilnahme nicht ihre gewerbliche Haupttätigkeit sein (§ 79 Abs. 2 EAG).

Großunternehmen dürfen nicht in eine EEG. Als groß gilt ein Unternehmen, das die Grenzen für kleine und mittlere Unternehmen überschreitet, in der Regel ab 250 Beschäftigten. Es darf an einer Bürgerenergiegemeinschaft oder an einem direkten Liefervertrag teilnehmen, mit bis zu 6 MW Leistung (§ 68 Abs. 4 ElWG).

Jeder Teilnehmer braucht einen Smart Meter mit Viertelstundenwerten. Fehlt er, baut ihn der Netzbetreiber kostenlos ein. Ein Betrieb darf an bis zu fünf Formen gleichzeitig teilnehmen (§ 71 Abs. 5 ElWG).

Was haben Betriebe davon?

Für den Betrieb mit der Anlage zählt der bessere Preis für den Überschuss. Die OeMAG zahlte 2026 zwischen 5,720 und 10,168 Cent je kWh. In der Gemeinschaft legen Sie den Preis mit den Mitgliedern selbst fest und können darüber liegen. Für die Abnehmer bleibt es trotzdem günstiger, weil sie weniger Netzentgelt und Abgaben zahlen.

So viel spart ein Betrieb als Abnehmer je kWh aus der EEG, im Beispiel Netzbereich Niederösterreich, Netzebene 7 mit Leistungsmessung:

Position 2026, ohne UmsatzsteuerEEG lokalEEG regional
Netznutzungsentgelt (6,65 Cent, um 57 % oder 28 % reduziert)3,79 Cent1,86 Cent
Erneuerbaren-Förderbeitrag, Arbeitsanteil0,36 Cent0,36 Cent
Elektrizitätsabgabe für Betriebe0,82 Cent0,82 Cent
Ersparnis je kWhrund 4,97 Centrund 3,05 Cent

Die Werte sind eigene Rechnung aus der Systemnutzungsentgelte-Verordnung, der Verordnung zum Förderbeitrag und dem Elektrizitätsabgabegesetz. In Oberösterreich fällt der Netzrabatt kleiner aus, weil der Netzarbeitspreis dort mit 4,68 Cent niedriger ist. Die Elektrizitätsabgabe ist 2026 gesenkt; ohne Verlängerung gilt ab 2027 wieder der Regelsatz von 1,5 Cent. Die Befreiung verweist im Gesetz noch auf das alte Elektrizitätsrecht, ihre Anwendung ab 2027 ist deshalb nicht ganz geklärt.

Weitere Vorteile für Ihren Betrieb:

  • Planbarer Preis: Ein fester Preis in der Gemeinschaft schwankt nicht mit der Börse.
  • Mitarbeitende versorgen: Wohnen sie im selben Nahebereich, können sie günstigen Strom von Ihrem Dach beziehen.
  • Größere Anlage: Wer den Überschuss gut verkauft, kann das Dach voll belegen, statt nur für den Eigenverbrauch zu planen.

Welche Rechtsform braucht die Gemeinschaft?

Eine EEG oder Bürgerenergiegemeinschaft braucht eine Rechtspersönlichkeit: Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft. Ihr Hauptzweck darf nicht der finanzielle Gewinn sein. Laut Bundesministerium für Finanzen werden die meisten als Verein oder Genossenschaft gegründet.

Die Gewerbeordnung gilt für EEG und Bürgerenergiegemeinschaften nicht (§ 79 Abs. 4 EAG, § 67 Abs. 6 ElWG). Für einen direkten Liefervertrag zwischen zwei Partnern braucht es keine eigene Rechtsform. Ob dafür eine Gewerbeberechtigung nötig ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; fragen Sie bei Ihrer Wirtschaftskammer nach.

Wie gründen Sie eine Energiegemeinschaft?

Die Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften beschreibt diese Schritte:

  1. Partner und Bereich klären: Mit dem Netzbetreiber prüfen, wer an derselben Trafostation oder demselben Umspannwerk hängt.
  2. Rechtsform gründen: Statuten beschließen, beim Verein die Anmeldung bei der Vereinsbehörde, bei der Genossenschaft die Eintragung ins Firmenbuch.
  3. Registrieren: Die Gemeinschaft meldet sich für den Datenaustausch mit dem Netzbetreiber an und erhält eine eigene Kennung. Das Portal dafür ist bis 50 Zählpunkte kostenlos.
  4. Vertrag mit dem Netzbetreiber: Die Gemeinschaft meldet Anlagen, Zählpunkte und die Aufteilung des Stroms.
  5. Mitglieder freischalten: Jedes Mitglied schließt einen Beitrittsvertrag und stimmt im Online-Portal des Netzbetreibers zu.
  6. Abrechnung starten: Ab dann ordnet der Netzbetreiber den Strom jede Viertelstunde zu.

Wie lange das dauert, hängt vor allem vom Netzbetreiber und den Smart Metern ab. Eine amtliche Richtzeit gibt es nicht.

Wie funktionieren Preis und Abrechnung?

Der Netzbetreiber misst Erzeugung und Verbrauch jede Viertelstunde. Er ordnet den Strom der Anlage den Mitgliedern zu, dynamisch nach dem jeweiligen Verbrauch oder mit festen Anteilen (§ 71 ElWG). Laut Koordinationsstelle lassen sich feste Anteile derzeit nicht neu wählen. Was in einer Viertelstunde niemand in der Gemeinschaft braucht, gilt als ins Netz eingespeist und geht wie bisher an OeMAG oder Lieferanten.

Den Preis legt die Gemeinschaft selbst fest, oft getrennt nach Einspeise- und Bezugspreis. Das Finanzministerium rechnet in seinem PV-Erlass beispielhaft mit 12 Cent für die Einspeisung und 15 Cent für den Bezug. Die Gemeinschaft oder ein beauftragter Dienstleister stellt die Rechnungen; das reduzierte Netzentgelt verrechnet der Netzbetreiber.

Zwei Punkte für Betriebe:

  • Umsatzsteuer: Die Lieferung der EEG an ihre Mitglieder ist laut PV-Erlass grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, die EEG selbst unterliegt der Körperschaftsteuer. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.
  • Pflichten ab 100 kW: Ist die Anlage größer als 100 kW, muss die Gemeinschaft den Abnehmern Vertragsbedingungen, Informationsblatt und Rechnungen wie ein Lieferant bieten. Das kann ein Organisator übernehmen (§ 69 ElWG).

Rechenbeispiel: 200 kWp versorgen zwei Nachbarbetriebe

Ein Produktionsbetrieb in Niederösterreich betreibt eine Anlage mit 200 Kilowatt-Peak (kWp). Er gründet mit zwei Nachbarbetrieben an derselben Trafostation eine lokale EEG. Die Annahmen:

AnnahmeWert
Ertrag200.000 kWh im Jahr (1.000 kWh je kWp, Annahme der amtlichen Marktstatistik)
Eigenverbrauch des Betriebs50 %, also 100.000 kWh
Verkauf an die Nachbarn in der EEG60.000 kWh zu 12 Cent (Annahme)
Rest an die OeMAG40.000 kWh zu 7,6 Cent (Mittel Jänner bis September 2026, eigene Rechnung)

Für den Betrieb mit der Anlage:

  1. Ohne EEG bringt der Überschuss 100.000 kWh × 7,6 Cent = 7.600 Euro im Jahr.
  2. Mit EEG bringt er 60.000 kWh × 12 Cent = 7.200 Euro plus 40.000 kWh × 7,6 Cent = 3.040 Euro, zusammen 10.240 Euro.
  3. Das sind rund 2.640 Euro mehr im Jahr, vor den Kosten für Verwaltung und Abrechnung.

Für die Nachbarn: Sie sparen 60.000 kWh × 4,97 Cent = rund 2.980 Euro an Netzentgelt und Abgaben im Jahr. Ob der Preis von 12 Cent sich für sie rechnet, hängt vom Energiepreis in ihrem Liefervertrag ab. Bei angenommenen 14 Cent sparen sie weitere 2 Cent je kWh, zusammen rund 4.180 Euro.

Ab 2027 ändern sich Netzrabatt und Elektrizitätsabgabe. Rechnen Sie das Beispiel dann mit den neuen Werten nach.

Formen der Energiegemeinschaft und Geldflüsse im 200-kWp-Beispiel.
200 kWp: 100.000 kWh Eigenverbrauch, 60.000 kWh in der EEG, 40.000 kWh Überschuss.

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Was ändert sich ab 2027?

Ab 1. Jänner 2027 gilt eine neue Grundsätzeverordnung der E-Control für die Netzentgelte (BGBl. II Nr. 299/2026). Der Rabatt richtet sich dann nicht mehr nach der Rechtsform, sondern nach dem genutzten Netz. Damit sollen auch Bürgerenergiegemeinschaften und direkte Lieferverträge im Nahebereich weniger zahlen.

Die Prozentsätze legt eine eigene Tarifverordnung fest, die am 25.10.2026 noch nicht veröffentlicht war. Bis Ende 2026 erhalten nur Mitglieder einer lokalen oder regionalen EEG das reduzierte Netzentgelt. Wie Sie den restlichen Überschuss verkaufen, erklärt der Ratgeber zum Einspeisetarif in Österreich. Den Überblick über Kosten, Förderung und Genehmigung gibt der Leitfaden Photovoltaik für Betriebe.

Häufige Fragen und Antworten

Darf ein Großunternehmen mitmachen?

Nicht an einer EEG. Ein Großunternehmen darf an einer Bürgerenergiegemeinschaft oder an einem direkten Liefervertrag teilnehmen, mit bis zu 6 MW Leistung. Einen Netzrabatt gibt es dafür frühestens ab 2027.

Muss ich meinen Stromlieferanten wechseln?

Nein. Die Gemeinschaft liefert zusätzlich zu Ihrem bestehenden Vertrag. Den Strom, den sie in einer Viertelstunde nicht deckt, bekommen Sie wie bisher von Ihrem Lieferanten.

Kann ich den Überschuss weiter an die OeMAG verkaufen?

Ja. Strom, der in der Gemeinschaft keinen Abnehmer findet, gilt als eingespeist. Ihn können Sie wie bisher an die OeMAG oder einen Lieferanten verkaufen.

Braucht die Gemeinschaft eine Gewerbeberechtigung?

Eine EEG oder Bürgerenergiegemeinschaft nicht, für sie gilt die Gewerbeordnung nicht. Beim direkten Liefervertrag zwischen Betrieben fragen Sie besser bei Ihrer Wirtschaftskammer nach.

Kann mein Hof mit dem Dorf eine Gemeinschaft gründen?

Ja, ein landwirtschaftlicher Betrieb ist meist ein kleines Unternehmen und darf in eine EEG. Wie das am Hof aussieht, zeigt der Ratgeber Photovoltaik in der Landwirtschaft.

Quellen

  • Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, §§ 6, 65 bis 72 und 188 (RIS), Fassung vom 25.10.2026
  • Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), §§ 75 und 79 (RIS), Fassung vom 25.10.2026
  • Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, § 5 Abs. 1 und 1a (RIS), Fassung vom 25.10.2026
  • E-Control: Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung, BGBl. II Nr. 299/2026, ausgegeben 12.10.2026, mit Erläuterungen
  • Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2026, BGBl. II Nr. 301/2025 (RIS), abgerufen 25.10.2026
  • Elektrizitätsabgabegesetz, § 2 und § 7 Abs. 16 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2025 (RIS), abgerufen 25.10.2026
  • Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften: FAQs zum ElWG, Formen von Energiegemeinschaften, Mitglied werden, Messung und Aufteilung, Mehrfachteilnahme, abgerufen 25.10.2026
  • Bundesministerium für Finanzen: Photovoltaik-Erlass, GZ 2025-0.461.257 vom 30.07.2025, Rz 122 bis 156
  • Klima- und Energiefonds: Presseaussendung vom 27.05.2026
  • OeMAG: Marktpreis 2026, abgerufen 25.10.2026
  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und Technikum Wien: Innovative Energietechnologien in Österreich, Marktentwicklung 2024 (Mai 2025)

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