Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) gilt seit 24. Dezember 2025. Für eine Photovoltaikanlage, kurz PV-Anlage, auf dem eigenen Haus ändert sich vor allem fünferlei: Neue Anlagen ab 3,68 kW brauchen eine Einrichtung, über die der Netzbetreiber sie steuern kann. Der Netzbetreiber darf die Einspeisung begrenzen, aber nicht unter 70 % der Modulleistung. Anlagen bis 20 kW werden auf Anzeige angeschlossen. Ab 2027 zahlen größere Einspeiser einen Beitrag. Und Haushalte haben Anspruch auf einen Smart Meter und auf Tarife mit Börsenpreis.
Viele Regeln gelten gestaffelt, einige erst 2027. Diese Seite zeigt, was ab wann gilt.

Das Wichtigste in Kürze
- Neue Anlagen ab 3,68 kW brauchen seit 1. Juni 2026 eine Steuereinrichtung; die Kosten trägt der Betreiber.
- Bei neuem oder geändertem Netzzugang darf der Netzbetreiber die Einspeisung auf 70 % der Modulleistung begrenzen, außer bei höchstens 7 kW vereinbarter netzwirksamer Leistung.
- Anlagen bis 20 kW zahlen ab 2027 keinen Versorgungsinfrastrukturbeitrag; die Anschlusskosten richten sich ab 2027 nach einem neuen Modell.
- Seit 1. April 2026 gibt es einen Anspruch auf einen Stromvertrag mit dynamischem Preis, den Smart Meter gibt es auf Verlangen binnen zwei Monaten.
- Stand 04.11.2026, Quelle: ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025 (RIS).
- Stand 05.11.2026
- Quellen am Ende des Artikels
Was gilt ab wann?
Die Regeln für PV-Anlagen treten zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft:
| Seit oder ab | Regel |
|---|---|
| 24.12.2025 | Anschluss auf Anzeige bis 20 kW; Begrenzung der Einspeisung auf 70 %; Smart Meter auf Verlangen |
| 01.04.2026 | Anspruch auf einen Vertrag mit dynamischem Preis; gestützter Strompreis für bestimmte Haushalte |
| 01.06.2026 | Steuereinrichtung für neue Anlagen ab 3,68 kW |
| 01.10.2026 | gemeinsame Nutzung von Strom, auch ohne eigene Gesellschaft |
| 01.01.2027 | neues Modell für Anschlusskosten; Versorgungsinfrastrukturbeitrag für Einspeiser über 20 kW |
Quelle: ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, §§ 22, 36, 49, 65 bis 72, 75a, 76, 96, 101, 130 und 188; Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung, BGBl. II Nr. 299/2026
Was ist die Steuereinrichtung?
Eine technische Einrichtung, über die der Netzbetreiber die Einspeisung einer Anlage steuern kann. Neue und wesentlich geänderte Anlagen mit mindestens 3,68 kW netzwirksamer Leistung brauchen sie seit 1. Juni 2026. Netzwirksam ist die Leistung, mit der die Anlage höchstens ins Netz einspeisen kann. Die Kosten der Einrichtung trägt der Betreiber.
Tatsächlich ansteuern muss der Netzbetreiber die Anlagen erst später: Anlagen über 25 kW bis spätestens 1. Juni 2028, Anlagen über 3,68 bis 25 kW bis 1. Juni 2029. Der Fachbetrieb plant die Einrichtung nach den Vorgaben Ihres Netzbetreibers mit ein.
Wann darf der Netzbetreiber die Einspeisung begrenzen?
Bei neuem oder geändertem Netzzugang und in bestimmten weiteren Fällen, etwa wenn eine befristete Vereinbarung ausläuft, darf er die Leistung, die ins Netz fließt, begrenzen, aber nicht unter 70 % der Modulspitzenleistung. Man nennt das Spitzenkappung. Ausgenommen sind Anlagen mit einer vereinbarten netzwirksamen Leistung von höchstens 7 kW.
Für eine Anlage mit 10 kWp heißt das: Ins Netz dürfen dann mindestens 7 kW fließen. Verloren geht nur, was über diese Grenze hinausgeht, meist an sonnigen Mittagen. Diesen Strom können Sie selbst nutzen oder in einem passend eingebundenen Batteriespeicher aufnehmen, soweit er noch Platz und freie Ladeleistung hat.
Wie wird die Anlage ans Netz angeschlossen?
Anlagen bis 20 kW netzwirksamer Leistung schließt der Netzbetreiber auf Anzeige an. Ab der vollständigen Anzeige hat er vier Wochen Zeit, den Anschluss zu bestätigen oder aus Gründen der Sicherheit oder technischer Unverträglichkeit abzulehnen. Antwortet er nicht, ist die Anlage anzuschließen. Meist übernimmt der Fachbetrieb die Anzeige und stimmt Anschluss und Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber ab.
Ab 2027 werden die Anschlusskosten nach einem neuen Modell der E-Control berechnet. Für PV-Anlagen bis 15 kW netzwirksamer Leistung kann das Anschlussentgelt entfallen, wenn der bestehende Anschluss ohne Umbau genutzt werden kann. Ein neuer oder umgebauter Hausanschluss ist nicht pauschal kostenlos. Lassen Sie sich die Kosten vor der Bestellung schriftlich bestätigen. Mehr dazu im Ratgeber Was kostet eine PV-Anlage?
Was ist der Beitrag ab 2027?
Ab 1. Jänner 2027 zahlen Einspeiser jedes Jahr einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag. Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung bis einschließlich 20 kW sind davon befreit. Die meisten Anlagen auf Einfamilienhäusern betrifft er also nicht. Die gesetzliche Obergrenze liegt bei 0,05 Cent je eingespeister kWh.
Was bringen Smart Meter und dynamische Tarife?
Seit 1. April 2026 haben Haushalte mit Smart Meter Anspruch auf einen Stromvertrag mit dynamischem Preis. Lieferanten mit mehr als 25.000 Zählpunkten müssen einen solchen Vertrag anbieten. Der Preis folgt dann den Preisen an der Strombörse.
Den Smart Meter, also das intelligente Messgerät, muss der Netzbetreiber auf Verlangen einbauen, spätestens zwei Monate nach Ihrem Wunsch. Mit einem Speicher oder einem E-Auto können Sie Strom dann gezielt laden, wenn er an der Börse günstig ist.
Seit 1. April 2026 erhalten außerdem bestimmte Haushalte, die vom ORF-Beitrag befreit sind, für bis zu 2.900 kWh im Jahr einen gestützten Energiepreis. Der Ausgangswert beträgt 6 Cent je kWh und wird ab 2027 angepasst; Netzentgelte, Steuern und Abgaben kommen dazu.
Was ändert sich bei Energiegemeinschaften?
Seit 1. Oktober 2026 können Haushalte und Betriebe Strom auch direkt miteinander teilen, ohne eine eigene Gesellschaft zu gründen; zunächst nur zwischen Zählpunkten desselben Netzbetreibers. Daneben gibt es weiter die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Für Sie als Besitzer einer PV-Anlage heißt das: Ihren Überschuss können Sie auch an Nachbarn verkaufen, nicht nur an die OeMAG oder Ihren Lieferanten. Wie das geht und was es bringt, erklärt der Ratgeber Energiegemeinschaft.
solar-guide.at empfiehlt: Lassen Sie sich im Angebot zeigen, welche Steuereinrichtung Ihr Netzbetreiber verlangt und ob die Einspeisung begrenzt wird. Beides beeinflusst Kosten und Ertrag.
Was Sie für eingespeisten Strom erhalten, lesen Sie im Ratgeber zum Einspeisetarif. Wir vermitteln Ihre Anfrage an bis zu drei passende Fachbetriebe. Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich: Angebote vergleichen.
Häufige Fragen und Antworten
Gilt das ElWG auch für meine bestehende PV-Anlage?
Zum Teil. Die Steuereinrichtung gilt für neue und wesentlich geänderte Anlagen, die Spitzenkappung bei neuem oder geändertem Netzzugang und in bestimmten weiteren Fällen. Smart Meter, dynamische Tarife und die gemeinsame Nutzung von Strom stehen allen Haushalten offen.
Muss ich ab 2027 für die Einspeisung zahlen?
Nicht, wenn Ihre Anlage höchstens 20 kW ins Netz einspeisen kann. Erst darüber fällt der Versorgungsinfrastrukturbeitrag an, höchstens 0,05 Cent je kWh.
Wer bezahlt die Steuereinrichtung?
Sie als Betreiber der Anlage. Lassen Sie die Kosten im Angebot ausweisen, damit Sie Angebote vergleichen können.
Bekomme ich den Smart Meter auch, wenn mein Netzbetreiber noch nicht so weit ist?
Ja. Auf Verlangen muss der Netzbetreiber ihn spätestens binnen zwei Monaten einbauen.
Verliere ich durch die Spitzenkappung viel Strom?
Abgeregelt wird nur, wenn die Anlage mehr erzeugt, als Sie gleichzeitig verbrauchen, speichern oder einspeisen dürfen, meist an sonnigen Mittagen. Das Einspeiselimit darf nicht unter 70 % der Modulleistung liegen. Anlagen mit höchstens 7 kW vereinbarter netzwirksamer Leistung sind ausgenommen. Eigenverbrauch und ein passend eingebundener Speicher können den Verlust verringern.


